Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die dem Käufer einer Immobilie ein gewisses Maß an Sicherheit bietet. Wenn ein Kaufvertrag über eine Immobilie abgeschlossen wird, kann der Käufer verlangen, dass eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Dadurch wird das Eigentum des Verkäufers an der Immobilie zunächst noch im Grundbuch vermerkt, jedoch wird auch vermerkt, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und der Käufer das Recht hat, das Eigentum an der Immobilie zu erwerben.
Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird ein sogenanntes „Abstraktionsprinzip“ umgesetzt. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung rechtlich voneinander getrennt werden. Selbst wenn der Kaufvertrag später unwirksam wird oder scheitert, bleibt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch bestehen. Das bedeutet, dass der Käufer weiterhin das Recht hat, das Eigentum an der Immobilie zu erwerben, solange die Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
Die Auflassungsvormerkung bietet dem Käufer somit ein gewisses Maß an Sicherheit, da sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie anderweitig verkauft oder andere Belastungen auf die Immobilie einträgt. Sie gilt zudem als Sicherheit für den Käufer, da er bei einem späteren Eigentumsübergang den Vorkaufsrecht auf die Immobilie hat.
Im Falle einer erfolgreichen Eigentumsübertragung wird die Auflassungsvormerkung im Grundbuch gelöscht und das Eigentum des Käufers wird eingetragen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, die in der Regel vom Käufer zu tragen sind.